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LEG

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Voraussetzungen

  • Alle Teilnehmer müssen in der gleichen Gemeinde, am Netz des gleichen Verteilnetzbetreibers und auf derselben Netzebene angeschlossen sein.
  • Die Produktionsleistung der Energieerzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie entspricht mindestens 5 % der Anschlussleistung aller Teilnehmenden (wird bei der Anmeldung von der AEW geprüft)
  • Alle teilnehmenden Verbrauchs- und Erzeugungsanlagen müssen mit intelligenten Messsystemen (kommunikativen Smart Metern) ausgestattet sein.
  • Bei einer bewilligten LEG-Anmeldung installiert die AEW alle nötigen Smart Meter innerhalb von drei Monaten.
  • Für die Vermarktung des LEG-Stroms darf die Netzebene 3 nicht verwendet werden.
  • Die Teilnehmer müssen ihr Verhältnis schriftlich regeln und eine LEG-Vertretung benennen (Aussenvertretung).
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Abrechnung

Die äussere Abrechnung erfolgt durch die AEW Energie AG für jeden einzelnen Teilnehmer, basierend auf den Lastgangdaten und für den Stromanteil, welcher nicht aus der LEG bezogen wird. 

Für die Abrechnung innerhalb der LEG zwischen den Teilnehmenden ist die LEG-Vertretung oder ein beauftragter Abrechnungsdienstleister zuständig. Die AEW stellt die erforderlichen Lastgangdaten unentgeltlich zur Verfügung. 

Im Gegensatz zu einem ZEV/vZEV bleiben die einzelnen Teilnehmenden in der LEG direkte AEW Kundschaft.

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Vorteile

  • Ein Produzent kann seine lokal erzeugte Energie in einer LEG an einen grösseren Kreis von Abnehmern und zu einem höheren Preis verkaufen, als die Einspeisevergütung des Verteilnetzbetreibers. Dadurch verbessert sich die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Investition amortisiert sich schneller.
  • Die Teilnehmenden erhalten für den Anteil des bezogenen LEG-Stroms einen Rabatt auf den Netznutzungstarif. So erhalten sie den Strom zu günstigeren Konditionen, als sie ihn beim Verteilnetzbetreiber bezahlen müssten.
  • Ein- und Austritte in eine LEG benötigen keine Anpassung an den elektrischen Installationen.
  • Teilnehmende PV-Anlagen werden vom VNB als eigenständige Anlagen behandelt. Aufgrund der kleineren Anlagenleistung ist oftmals die Rückliefervergütung besser als in einem ZEV/vZEV Konstrukt.
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Nachteile

  • Relative komplizierte interne Abrechnung aufgrund von komplexen Konstrukten mit Lastgangdaten.
  • Die Teilnehmenden erhalten von mehreren Stellen eine Abrechnung: vom VNB die Abrechnung für den Netzstrom, vom LEG-Vertreter die Abrechnung für den LEG-Strom.
  • Der Verkaufspreis der lokal produzierten Energie ist in einer LEG oft tiefer als in einem ZEV/vZEV.
  • Der Bezugspreis für den LEG-Strom ist oftmals höher als in einem ZEV/vZEV.
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Tarife

Für den lokal erzeugten und innerhalb der LEG gehandelten Strom, den sogenannten LEG-Strom, können die Teilnehmer den Energiepreis grundsätzlich frei vereinbaren. Anders als beim ZEV/vZEV, gibt es in einer LEG nach dem Energiegesetz (EnG) keine gesetzliche Preisobergrenze gegenüber dem Standardtarif des VNB. LEGs unterliegen hier primär dem Obligationenrecht (Missbrauch, AGB) und dem Kartellrecht (Marktmacht, Diskriminierung). 

Die Nutzung des öffentlichen Netzes für den LEG-Strom bleibt entgeltpflichtig. Die Teilnehmer haben aber auf den Anteil des LEG-Stroms einen Rabatt: 

  • 40 % Rabatt auf den Netznutzungstarif bei Nutzung einer Netzebene (alle LEG Teilnehmer befinden sich im selben Trafokreis)
  • 20 % Rabatt auf den Netznutzungstarif bei Nutzung mehreren Netzebenen (ein oder alle LEG Teilnehmer befinden sich in unterschiedlichen Trafokreisen) 

Dieser Rabatt gilt für den Netznutzungstarif bestehend aus Arbeitstarif, Grundtarif und Leistungstarif. Dieser Rabatt gilt nicht für den Messtarif, die Blindenergie und sämtliche Abgaben (SDL, Stromreserve, Solidarisierte Stromkosten, Netzzuschlag, Konzessionsabgaben). 

Innerhalb der LEG können die Teilnehmer abweichende Verteilungsschlüssel vereinbaren (z. B. wer welchen Fixkostenanteil trägt, wie Rabatte verteilt werden). Das ist zivilrechtlich weitgehend frei, solange alle Teilnehmer transparent informiert sind und keine missbräuchlichen oder sittenwidrigen Klauseln verwendet werden. 

Deckt der LEG-Strom den Bedarf eines Teilnehmers nicht, bleibt der VNB für die Rest-Strom Lieferung in der Grundversorgung zuständig. Der Tarif für den Netzstrom entspricht dem von den Teilnehmern individuell gewählten Stromprodukt.

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Rechte und Pflichten

In einer LEG bleiben die einzelnen Teilnehmer Endkunden des VNB. Im Gegensatz zu einem ZEV/vZEV gibt es in einer LEG keine solidarische Haftung. 
Im Rahmen der Gründung einer LEG wird durch die Teilnehmenden eine LEG-Vertretung bestimmt. 

  • Dieser Regelt die Konditionen innerhalb der LEG mit den Teilnehmenden in einem Vertrag.
  • LEG-Vertretung vertritt die LEG gegenüber dem VNB und meldet dem VNB Mutationen in der LEG.
  • Das verbrauchsabhängige Verrechnen des direkt vermarkteten LEG-Stroms an die Teilnehmenden ist Sache der LEG-Vertretung.
  • Der VNB stellt den LEG-Teilnehmenden die Rechnung für den Rest-Strom (reduzierter Netznutzungstarif auf Anteil LEG-Strom, reguläre Netznutzung für den Anteil des Rest-Stroms inkl. Messtarif. Die Rechnungsstellung kann indirekt auch über den LEG- Abrechnungsdienstleister erfolgen.
  • Die LEG-Vertretung ist für das Inkasso des LEG-Stroms zuständig.
  • Endverbraucher mit Marktzugang können ihren Strom am freien Markt beschaffen.
  • Endverbraucher ohne Marktzugang können sich mit einer LEG nicht zusammenschliessen, um Marktzugang zu erlangen.
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Anpassung oder Auflösung einer LEG

Falls sich die Ansprechperson (LEG-Vertretung), die Rechnungsadresse der LEG geändert haben, bitten wir Sie uns diese Mutation umgehend mitzuteilen.  
Die Auflösung- bzw. Kündigungsfrist einer LEG beträgt mindestens drei Monate auf einen Monatswechsel. 
Ein- und Austritte eines Teilnehmenden erfolgen unter Einhaltung der technischen Voraussetzungen jeweils per Monatsanfang bzw. Monatsende.

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Anmeldung

Mit welchen Liegenschaften Sie eine LEG gründen können, erfahren Sie hier:

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