FAQ - Fragen und Antworten
Im FAQ finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die AEW Energie AG und ihre Produkte.
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Elektrizitätslieferanten können bei allen Endverbrauchern in der Schweiz Massnahmen umsetzen und sich die entsprechenden Einsparungen anrechnen lassen. Sie können also auch Massnahmen bei Endverbrauchern umsetzen, die den Strom von anderen Elektrizitätslieferanten beziehen, sei dies im freien Markt oder in der Grundversorgung.
Die durch eine Massnahme erzielten Einsparungen können nur einmalig und nur durch einen Elektrizitätslieferanten dem BFE gemeldet und dem jeweiligen Elektrizitätslieferanten angerechnet werden.
Der Elektrizitätslieferant ist dafür verantwortlich, dass sämtliche durch ihn gemeldeten Einsparungen von Massnahmen nicht auch noch durch einen anderen Elektrizitätslieferanten dem BFE gemeldet werden. Folglich muss der Elektrizitätslieferant sicherstellen, dass der Endverbraucher, bei welchem die Massnahme umgesetzt worden ist, die erzielten Einsparungen nicht auch noch einem zweiten Elektrizitätslieferanten zur Verfügung stellt.
Stromeinsparungen, welche durch das Auslösen von Verhaltensänderungen (wie z.B. Mitarbeiterschulungen zum systematischen Ausschalten der Beleuchtung) erzielt worden sind, sind für die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten nicht anrechenbar. Dies, weil der Zusammenhang zwischen dem Auslösen der Verhaltensänderung und der erzielten Stromeinsparung als auch das zeitliche Anhalten und damit die Wirkungsdauer der ausgelösten Verhaltensänderung schwer überprüfbar sind. Hingegen können Einsparungen, welche durch technische Betriebsoptimierungen erzielt werden (z.B. Anbringen von Sensoren oder Steuerungen zur Reduktion von Betriebszeiten) angerechnet werden, da sie nicht nur auf Verhaltensänderungen basieren. Für eine Anrechenbarkeit von Einsparungen, welche durch technische Betriebsoptimierungen erzielt worden sind, muss nachgewiesen werden, dass sie dauerhaft sind. Dies gilt insbesondere für technische Betriebsoptimierungen, die von den Anwendern mit wenig Aufwand wieder auf den Ausgangszustand zurückgestellt werden können.
Massnahmen, an deren Umsetzung vom Bund, den Kantonen oder den Gemeinden Förderbeiträge ausbezahlt worden sind (wie z.B. im Rahmen von ProKilowatt), können nicht im Rahmen der Energieeffizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten angerechnet werden.
Massnahmen, welche durch eine vom Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde geförderten Energieberatung identifiziert (wie z.B. durch ein PEIK-Audit) und anschliessend umgesetzt wurden, sind im Rahmen der Effizienzsteigerungen anrechenbar.
Verbrauchsrelevante Komponenten der im Rahmen der Effizienzmassnahmen ersetzten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Auf Anfrage des BFE müssen Elektrizitätslieferanten die fachgerechte Entsorgung oder den Export firstgerecht und plausibel belegen können. Mögliche Nachweisunterlagen sind je nach Situation zum Beispiel eine Bestätigung oder Selbstdeklaration des Endverbrauchers, bei dem die Massnahme umgesetzt worden ist, eine Bestätigung des Umsetzers der Massnahme (z.B. der Energieberater oder der Installateur), eine Bestätigung eines zertifizierten Recyclingbetriebs oder die Zollunterlagen im Falle eines Exports.
Auch Nicht-Elektrizitätslieferanten (z. B. Energieberatungsfirma) können Massnahmen planen, umsetzen und gegebenenfalls auch die Einsparprotokolle sowie weitere Nachweise ausfüllen und vorbereiten. Dies kann im Auftrag eines Elektrizitätslieferanten geschehen.
Die Einsparungen können jedoch ausschliesslich von den Elektrizitätslieferanten mittels der Einsparprotokolle an das BFE gemeldet werden, um sich diese an die Zielvorgaben anrechnen zu lassen.
Grundsätzlich kann das BFE vor Ort die konforme Umsetzung der Massnahmen kontrollieren. Diese Kontrollen werden stichprobenartig oder bei Verdachtsfällen durchgeführt. Ausserdem folgen sie einem gewissen Proportionalitätsprinzip. Im Fall, dass das BFE oder die Geschäftsstelle ein Audit vor Ort nicht durchführen kann, bzw. der Zugang verweigert wird, können die gemeldeten Einsparungen der kontrollierten Massnahme sistiert werden.
Die dem BFE übermittelte Daten von Endkunden, die in den genannten Monitoringlisten oder auf weiteren Nachweisunterlagen aufgeführt sind, werden vom BFE und der Geschäftsstelle vertraulich behandelt. Zudem werden sie zu keinem anderen Zweck als zur Überprüfung der Konformität der Massnahmen durch das BFE oder die dafür beauftragte Geschäftsstelle verwendet. Siehe dazu auch Art. 51h der Energieverordnung (EnV). Der Datenschutz ist entsprechend gewährleistet. Es ist für die Elektrizitätslieferanten empfehlenswert, bei den jeweiligen Endkunden dennoch das Einverständnis zur Meldung der Massnahmen und der dazugehörigen Daten einzuholen. Die Verantwortung dafür liegt jedoch einzig bei den Elektrizitätslieferanten.
- Finanzielle Entlastung: Die Rückerstattung kann eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen, da stromintensive Unternehmen teilweise oder vollständig von den Netzzuschlägen befreit werden
- Energieeffizienz: Die Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz können langfristig zu Kosteneinsparungen und einer besseren Wettbewerbsfähigkeit führen. Die Kosten amortisieren sich meist innerhalb von 4 Jahren. Das beinhaltet sowohl die Erarbeitung eines Grossverbrauchermodells wie auch die Massnahmen selber. Ein bedeutender Teil der Massnahmen hat Amortisationszeiten von unter 2 Jahren. Der vorhandene administrative Aufwand seitens des Unternehmens zahlt sich rasch aus.
Die Erfahrungen zeigen, dass in der Regel immer Effizienzmassnahmen und neue Technologien gefunden werden können, selbst bei Neubauten. Betriebsoptimierungen oder Mitarbeiterschulungen sind zwei einfache Massnahmen, mit denen oftmals bedeutende Effizienzsteigerungen erreicht werden. Zudem kann eine unabhängige dritte Sicht helfen, Potenziale zu entdecken, die im Betrieb aus verschiedenen Gründen bisher ungenutzt geblieben sind.
Nein, Ihre bisherigen Investitionen waren keineswegs umsonst. Bereits geleistete Investitionen mit Auswirkungen auf die Energieeffizienz der letzten fünf Jahre werden berücksichtigt. Zudem zeigen Erfahrungen, dass es immer Möglichkeiten gibt, die Effizienz weiter zu steigern
Selbstverständlich. Der Sinn des Großverbrauchermodells ist die Steigerung der Energieeffizienz im Betrieb bzw. der Infrastruktur und nicht die Reduktion des Energiebezugs an und für sich. Das Modell zielt darauf ab, den Energieverbrauch effizienter zu gestalten, sodass Ihr Unternehmen weiterhin wachsen und mehr Energie benötigen kann, ohne dass dies zu einem ineffizienten Energieeinsatz führt. Durch kontinuierliche Optimierungen und den Einsatz neuer Technologien können Sie sicherstellen, dass Ihr wachsender Energiebedarf nachhaltig und effizient gedeckt wird.
Ja, im Kanton Aargau gibt es ein Großverbrauchermodell. Seit der Revision des Energiegesetzes im Jahr 2012 setzt der Kanton Aargau die Großverbraucher-Bestimmungen des Bundes um Aktuell nutzen fast 500 Unternehmen dieses Modell, und weitere befinden sich im Umsetzungsprozess. Das Modell zielt darauf ab, die Energieeffizienz in Unternehmen zu steigern und die CO₂-Emissionen zu reduzieren
Um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, stehen Grossverbrauchern drei Varianten zur Verfügung: Universalzielvereinbarung, kantonale Zielvereinbarung oder Energieverbrauchsanalyse. Die Unternehmen entscheiden selbst, welcher Weg für sie der richtige ist. Das verpflichtende Minimum ist die Energieverbrauchsanalyse.
Die Universalzielvereinbarung wird mit einer vom Bund akkreditierten Agentur (act oder EnAW) abgeschlossen. Die Agentur ist der Ansprechpartner für die Umsetzung, der Berater begleitet die Unternehmen durch den gesamten Prozess. Auf die Potenzialanalyse folgen ein Massnahmenplan, ein Zielpfad und ein jährliches Reporting. Die Universalzielvereinbarung ermöglicht die Befreiung von der CO2-Abgabe und die Rückerstattung des Netzzuschlages, sofern die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Firmen mit Standorten in der ganzen Schweiz können eine gemeinsame Vereinbarung eingehen, zudem besteht die Möglichkeit der Gruppenbildung.
Grundsätzlich ist es möglich, Ihr Elektroauto an einer Haushaltssteckdose zu laden. Allerdings sollte dies nur als Notlösung betrachtet werden. Herkömmliche Steckdosen sind nicht für die dauerhafte Belastung durch das Laden eines Elektroautos ausgelegt und können aufgrund der entstehenden Wärmeentwicklung Schäden erleiden, wie das Verschmelzen der Kontakte oder sogar Brände verursachen. Ausserdem müssen die Vorschriften des örtlichen Energieversorgers beachtet werden. In der Schweiz ist beispielsweise in Einstellhallen mit mehreren Elektrofahrzeugen ein Lastmanagement vorgeschrieben, das mit herkömmlichen Haushaltssteckdosen nicht umgesetzt werden kann.
Ladestationen unterscheiden sich hauptsächlich in ihrer Montageart, Ladeleistung, Benutzerfreundlichkeit und Ausstattung. Die Montage kann an der Wand, im Boden verankert oder auf einem Standfuss erfolgen. Die Ladeleistung variiert zwischen AC- und DC-Ladestationen, wobei die Ladedauer des Fahrzeugs entsprechend kürzer oder länger sein kann. Einige Ladestationen können über eine App gesteuert werden, verfügen über integrierte Stromzähler für Abrechnungszwecke oder bieten eine RFID-Funktion für die Identifikation des Nutzers.
Die Auswahl der richtigen Ladestation hängt hauptsächlich von Ihrem geplanten Einsatzszenario ab. Ob Sie in einem Einfamilienhaus oder in einer Parkgarage mit einem oder mehreren Stellplätzen laden möchten, beeinflusst die Anforderungen an die Ladestation. Glücklicherweise sind die Stecker der Ladelösungen in der Schweiz und Europa standardisiert, meistens mit dem Typ-2-Stecker. Daher müssen Sie sich keine Gedanken über die Kompatibilität zwischen der Ladestation und Ihrem Elektrofahrzeug machen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl der passenden Ladestation für Ihre Bedürfnisse.
Der Hauptunterschied zwischen AC- und DC-Ladestationen liegt in der Art des gelieferten Stroms und der damit verbundenen Ladezeit. Bei DC-Ladestationen, die für Schnellladungen verwendet werden, wird Gleichstrom (DC) verwendet, da die Batterien von Elektrofahrzeugen Gleichstrom benötigen. Im Gegensatz dazu liefern AC-Ladestationen Wechselstrom (AC), der im Fahrzeug durch einen Wechselrichter in Gleichstrom umgewandelt werden muss. Elektrofahrzeuge können Gleichstrom schneller aufnehmen als Wechselstrom, wodurch DC-Ladestationen in der Regel schneller laden.
Ja, es ist möglich, den Strom Ihrer Solaranlage für die Ladestation zu nutzen. Der von der Photovoltaikanlage erzeugte Gleichstrom wird zunächst über einen Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt und dann über eine AC-Ladestation dem Elektrofahrzeug zugeführt. Sollte eine DC-Ladestation installiert sein, muss diese den Strom erneut umwandeln, um ihn dem Fahrzeug zuzuführen.
Lastmanagement bezeichnet die aktive Steuerung des Stromverbrauchs, insbesondere wenn mehrere Elektrofahrzeuge gleichzeitig geladen werden. In solchen Fällen könnte die kombinierte Ladeleistung aller Fahrzeuge die Kapazität des Hausanschlusses übersteigen, was zu Überlastungen und Stromausfällen führen kann. Um dies zu verhindern, fordern Netzbetreiber bei mehreren Ladestationen in der Regel ein Lastmanagement, insbesondere bei mehr als zwei Stationen. Dabei werden die Ladestationen miteinander verbunden und die Ladevorgänge aufeinander abgestimmt, um eine gleichmässige Verteilung der verfügbaren Leistung sicherzustellen.
Sobald in einer Einstellhalle mehrere Elektroautos gleichzeitig geladen werden sollen, braucht es ein Lastmanagement.
Beim Lastenmanagement wird zwischen statischem und dynamischem Lastmanagement unterschieden. Beim statischen Lastmanagement wird eine feste maximale Ladeleistung festgelegt, die gleichmässig auf alle Ladestationen verteilt wird. Im Gegensatz dazu wird beim dynamischen Lastmanagement die Ladeleistung in Echtzeit je nach aktuellem Verbrauch des Gebäudes angepasst, wodurch mehr oder weniger Leistung freigegeben wird.
Die Verfügbarkeit von Ladestationen ist ein wichtiger Faktor beim Kauf eines Elektroautos. Viele Kantone und Gemeinden bieten daher Fördergelder an. Um festzustellen, ob Sie Anspruch auf einen Förderbeitrag haben, empfehlen wir Ihnen, sich direkt beim entsprechenden Kanton oder der Gemeinde zu erkundigen.
Am besten stimmen Sie sich mit Ihrem Vermieter ab. Sollten weitere Mieterinnen und Mieter an einer Ladestation interessiert sein, gibt es Angebote für Mehrfamilienhäuser, welche die Planung, die Installation, den Unterhalt sowie die finanzielle Investition für die Ladestation regeln. Erfahren Sie mehr zu unserem Rundum-sorglos-Paket «AEW multi charging».
Mit einem personalisierten RFID-Ladebadge schützen Sie Ihre Ladestation vor Missbrauch. Der integrierte RFID-Leser in der Ladestation ermöglicht eine Zugangskontrolle und die Identifikation von verschiedenen Benutzern.
Die kantonale Zielvereinbarung ist eine massnahmenbasierte Umsetzungsvariante, vergleichbar mit der Universalzielvereinbarung. Während der Laufzeit von 10 Jahren wird eine Energieeffizienzsteigerung von jährlich 2 Prozent angestrebt. Die Zielvereinbarung wird direkt mit dem Kanton Basel-Stadt abgeschlossen und eignet sich für Firmen, die nicht an einer Mitgliedschaft mit act oder EnAW interessiert sind. Ein Energieberater erarbeitet zusammen mit dem Unternehmen die möglichen Massnahmen zur Effizienzsteigerung und legt den Zielpfad fest. Die erarbeitete Zielvereinbarung wird vom Kanton geprüft. Bestehende Energieberater können beibehalten werden, sofern sie die Vorgaben des Kantons Basel-Stadt erfüllen.
Das Tool und das Reporting System für die kantonale Zielvereinbarung können Sie beim Amt für Umwelt und Energie beantragen.
Das Ziel der Energieverbrauchsanalyse ist die Steigerung der Energieeffizienz, vergleichbar mit den Zielvereinbarungen. Die Energieverbrauchsanalyse ist das verpflichtende Minimum für jene Grossverbraucher, die keine Zielvereinbarung abschliessen. Sie ist das Vollzugsinstrument des Kantons. Die Umsetzung von Effizienzmassnahmen ist auf drei Jahre befristet.