Massnahmen, an deren Umsetzung vom Bund, den Kantonen oder den Gemeinden Förderbeiträge ausbezahlt worden sind (wie z.B. im Rahmen von ProKilowatt), können nicht im Rahmen der Energieeffizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten angerechnet werden.
Massnahmen, welche durch eine vom Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde geförderten Energieberatung identifiziert (wie z.B. durch ein PEIK-Audit) und anschliessend umgesetzt wurden, sind im Rahmen der Effizienzsteigerungen anrechenbar.