Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV/vZEV) gründen
Seit dem 1. Januar 2025 können auf der Spannungsebene unter einem Kilovolt zusätzlich die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden (vZEV). Somit ist die Bildung eines vZEV von den lokalen Netzgegebenheiten (Netztopologie) abhängig und muss immer vorgängig abgeklärt werden.
Für die Gründung eines ZEV / vZEV müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Produktionsleistung der Solaranlage(n) muss mindestens 10 % der Anschlussleistung des Zusammenschlusses betragen.
- Alle Grundeigentümer müssen mit der Bildung des ZEV einverstanden sein und einen ZEV-Vertrag unterschreiben.
- Für eine vZEV-Gründung muss ein positiver Machbarkeitsentscheid der AEW vorliegen. Bitte benutzen Sie für die Vorabklärung dieses Formular.
So gehen Sie vor
1. Vorabklärung
Wer ist der Verantwortliche des ZEV / vZEV? Die Verantwortung für die Messung und Abrechnung im ZEV / vZEV liegt beim ZEV- / vZEV-Verantwortlichen. Viele ZEV-Verantwortliche beauftragen für diese Aufgaben einen spezialisierten Dienstleister. Falls das nicht gewünscht ist, kann der ZEV-Verantwortliche die Abwicklung selbst übernehmen. Weitere Informationen finden Sie bei Energie Schweiz.
2. Relevant für vZEV: Vorabklärung für einen virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV)
Der Grundeigentümer, die Grundeigentümerin oder eine vom Grundeigentümer bevollmächtigte Person füllt zur Abklärung das Formular «Vorabklärung für einen virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV)» aus. Die AEW beantwortet die Anfrage innert 15 Arbeitstagen.
3. Ist eine Anpassung an der elektrischen Installation nötig?
Ihr Elektroinstallateur prüft, ob eine Anpassungen an der elektrischen Installation notwendig ist.
4. Anmeldung
Falls Anpassungen an der elektrischen Installation notwendig sind, meldet der Elektroinstallateur den ZEV/vZEV mittels Installationsanzeige an.
Wenn keine Anpassungen an der elektrischen Installation notwendig sind, kann der ZEV/vZEV ohne Installationsanzeige über das Formular «Anmeldung ZEV/vZEV» angemeldet werden.
5. Zustimmung der Teilnehmenden
Der ZEV-Verantwortliche oder der beauftragte Dienstleister erhält die Zusage zur Umsetzung von der AEW. Für die Freigabe benötigt es die Zustimmung aller Teilnehmenden (Anmeldung ZEV/vZEV).
6. Realisierung
Wenn alle notwendigen Angaben vorliegen, erfolgt die Aktivierung des ZEV / vZEV durch die AEW innerhalb von drei Monaten.
Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gründen
Reichen Sie jetzt die Vorabklärung für einen virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ein.
zum FormularFragen und Antworten zu vZEV und LEG
Der Unterschied zwischen ZEV, vZEV und LEG liegt primär in der Netznutzung, der räumlichen Ausdehnung und dem rechtlichen Rahmen.
Unterschiede | ZEV | vZEV | LEG |
Stromverteilung | nur private Netze sind erlaubt | ein teil des öffentlichen Netzes beschränkt auf den gemeinsamer Verknüpfungspunkt | das öffentliche Netz innerhalb eines Verteilnetzbetreibers und innerhalb derselben Gemeinde |
Messmittel | innerhalb des ZEVs sind private, zugelassene, nicht intelligente Zähler erlaubt | intelligente Zähler des Netzbetreibers | intelligente Zähler des Netzbetreibers |
Erhöhung des Eigenverbrauchs | gross | grösser | noch grösser |
Netznutzungskosten auf Eigenverbrauch | keines, da nur privates Netz verwendet wird | keines, da nur ein unwesentlicher Teil des öffentlichen Netztes verwendet wird | reduzierter Netznutzungstarife (nur Arbeitstarif) |
Die Eigenverbrauchsregelung verfolgt das Grundprinzip: Wer selbst Strom produziert, kann ihn am Ort der Produktion auch selbst verbrauchen resp. Dritten zur Verfügung stellen. Für die am Ort der Produktion selbst verbrauchte Energie oder am Ort an andere Teilnehmer weitergegebene Energie sind keine Netznutzungstarife, Netzzuschlag (KEV), SDL, Abgabe für Stromreserve und, sofern kantonale oder kommunale Regeln nicht dagegensprechen, auch keine Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen zu bezahlen.
Mit dem Inkrafttreten der Regelungen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Mantelerlasses») wird die Vorgabe, dass der Eigenverbrauch hinter einem physischen Verteilnetzbetreiber-Messpunkt stattzufinden hat, erweitert. Neu ist eine virtuelle Messung möglich, welche mehreren Verteilnetzbetreiber-Messungen zusammenfasst und so der Bezug und die Abgabe des Zusammenschlusses aus dem / an das Netz ermittelt. (virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vZEV).

Daneben wird mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Mantelerlasses») auch der Ort der Produktion ausgeweitet, indem im Niederspannungsnetz unter bestimmten Voraussetzungen auch die Nutzung von Anschlussleitung zur Bildung einer vZEV möglich ist.
Ein ZEV/vZEV mit mehreren Verbrauchsstellen ist nur zulässig, sofern die gesamte Produktionsleistung am Ort der Produktion im Verhältnis zur Anschlussleistung am Messpunkt des ZEV/vZEV erheblich ist.
Als erheblich gilt gemäss Energieverordnung (EnV) ein Verhältnis von ≥ 10 % am (bei einem vZEV virtuellen) Messpunkt. Das Verhältnis von Produktionsleistung zur Anschlussleistung ermittelt sich gemäss der folgenden Formel: Verhältnis = Produktionsleistung geteilt durch Anschlussleistung Messpunkt
Als Produktionsleistung der Produktionsanlage wird in Abhängigkeit der Technologie die Definition der Anlagenleistung nach Art. 13 EnV verwendet. Bei Photovoltaik handelt es sich um die normierte Gleichstrom-Spitzenleistung (kWp) gemäss Anschlussgesuch. Die Leistung einer Wasserkraftanlage bezieht sich auf die mittlere mechanische Bruttoleistung. Befinden sich mehrere Produktionsanlagen innerhalb des ZEV/vZEV entspricht die Produktionsleistung der Summe der Produktionsleistungen der einzelnen Anlagen.
Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt. Als Anschlussleistung gilt die bezugsberechtige Leistung am (Haus-)Anschlusspunkt des Zusammenschlusses.
Ort der Produktion bei der virtuellen ZEV
Bei einer vZEV werden die Verbräuche und Produktion der einzelnen Teilnehmer der vZEV mittels Smart Meter von der AEW gemessen. Die vZEV wird durch die Bildung eines virtuellen Messpunktes mit allen Messpunkten der Teilnehmer gebildet. Dies erlaubt die Nutzung der Anschlussleitung inkl. des Anschlusspunktes. Im erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Mantelerlass») wird der Begriff im Zusammenhang mit vZEV weiter ausgelegt, indem die Verteilkabine als Ganzes zum Anschlusspunkt gehört. Ein Stammkabel in einem Muffennetz wird aber nicht als Anschlusspunkt betrachtet.
Die Anschlussleitung kann gemäss EnV inklusive des Anschlusspunkts zur Bildung einer virtuellen ZEV verwendet werden. Im erläuternden Bericht zur EnV wird als Beispiel für die Nutzung vom Anschlusspunkt die Verteilkabine erwähnt, über welche zwei Endverbraucher in der vZEV verbunden werden. In der folgenden Abbildung wird ein Beispiel dargestellt, in welchem 3 MFH über die Verteilkabine eine vZEV bilden können.
Die Nutzung der Anschlussleitung und des Anschlusspunkts ist gemäss EnV nur bis 1000 V zulässig. Daher ist die Bildung von virtuellen ZEVs auf die Netzebene 7 (Niederspannung) beschränkt. Bei einem Muffennetz endet die Anschluss Leitung am Hauptkabel. Abgesehen von einer Muffe von der aus mehreren Anschlusskabel abzweigen, ist die Bildung von virtuellen ZEVs in einem Muffennetz nicht möglich.
Die Versorgung der Teilnehmenden innerhalb eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch erfolgt auf zivilrechtlicher Basis (OR/ZGB). Für Endverbrauchende, die nicht am Zusammenschluss teilnehmen, bildet das StromVG die rechtliche Basis.
Bei einem virtuellen ZEV sind jedoch ausschliesslich Zähler der AEW im Einsatz. Sämtliche abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen gegenüber dem Zusammenschluss sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Produktions- und Speichermessungen sind immer in der Verantwortung der AEW. Dieser bestimmt die Messapparate und Messkonzepte.
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen am 01.01.2025 kann auch ein vZEV mit mehreren Messungen durch die AEW eingerichtet werden. Bei der Anmeldung einer ZEV oder vZEV bei der AEW muss angegeben werden, ob die Messung der Teilnehmer mit Zählern von der AEW (vZEV) oder privaten Zählern («konventionelle» ZEV) erfolgen soll. Endverbraucher haben einen Anspruch auf die Installation eines Smart Meters, wenn Sie einer vZEV beitreten.
Aus einzelnen ZEV kann auch ein vZEV gebildet werden, sofern die Voraussetzungen zur Bildung eines vZEV erfüllt sind. Die Messpunkte der ZEV stellen dann die Messpunkte der Teilnehmer der vZEV dar. In einem solchen Fall können die Messungen der Verbrauchsstellen durch private Zähler erfolgen, die Messung der vZEV (d.h. der einzelnen ZEV die sich am vZEV beteiligen) muss aber mit AEW Zählern umgesetzt werden.
Die AEW verfügt gegenüber dem ZEV über einen einzigen Messpunkt für den Bezug aus dem Verteilnetz und allenfalls einen Messpunkt für ins Netz eingespeiste Energie. Die AEW kann diesen Messpunkt sowohl physisch als auch virtuell bilden, wobei das Netz der AEW, mit Ausnahme der Anschlussleitungen beim vZEV, nicht in Anspruch genommen werden darf. Wird der Messpunkt des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch virtuell gebildet, wird auf Basis der 15-Minuten Lastgangwerte pro Viertelstunde die Nettoeinspeisung resp. der Nettobezug gebildet. Diese(r) ergibt sich als Summe aus allen Elektrizitätsbezügen und Elektrizitätseinspeisungen aller Messpunkte des Zusammenschlusses.
Abrechnungsrelevante Messdaten der AEW
Die Abrechnungen für Energie- und Netznutzungstarife, der Netzzuschlag, der Systemdienstleistungen (SDL), Messentgelt und Energiereserve sowie für Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen können auf gemessenen oder berechneten (virtuelle Messpunkte) Daten erhoben werden. Zur Abrechnung wird die aus dem Netz bezogene Energiemenge und je nach Netznutzungstarif auch die Leistung und/oder Blindenergie berücksichtigt. Energie, die über gemeinsam genutzte Anschlussleitungen ausgetauscht wird, gilt nicht als aus dem Netz bezogene Energie. Je nach Netznutzungstarif kann auch ein Grundtarif zur Anwendung kommen. Die in das Netz eingespeiste Energie wird dem ZEV/vZEV vergütet.
Die AEW legt die Abrechnungs- und Ablesezyklen fest. Bei der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem, oder wenn HKN ausgestellt werden müssen, gelten zusätzlich die HKSV-Meldefristen.
Die AEW erstellt eine Abrechnung für die aus dem Netz bezogenen Energie. Dies beinhaltet die Netznutzung und ggf. die Energie in der Grundversorgung. Die Rechnung an die vZEV wird für die ganze vZEV gestellt und beinhaltet neben der Energie und Netznutzung auch weitere Bestandteile wie die Messung der einzelnen Verbrauchsstellen bei vZEV. Zusätzlich bekommt der vZEV die Lastgangmessungen (15-Min-Lastgang) pro AEW Messpunkt (inkl. virtueller Gesamtmessung) Verbrauchsstelle.
Unser Netznutzungsteam steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung: netznutzung@aew.ch.
Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung einer Lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) sind im revidierten StromVG (Art. 17) geregelt. Eine Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) erlaubt es den Teilnehmenden (Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern), untereinander selbsterzeugte Elektrizität unter Nutzung des öffentlichen Verteilnetzes abzusetzen.
Mit dem revidierten Stromversorgungsgesetz können ab 1. Januar 2026 LEGs offiziell gegründet werden können und zukünftig die lokal erzeugte Elektrizität über das öffentliche Netz innerhalb eines Quartiers oder auch einer Gemeinde vermarktet werden.

- Im Unterschied zum vZEV, darf eine LEG das öffentliche Netz nutzen. Dadruch kann lokal erzeugter Strom an eine grössere Kundegruppe bgesetzt werden, auch wenn diesenicht denselben Netzanschlusspunkt teilen.
- Anlagenbetreiber können die vor Ort erzeugte Elektrizität direkt innerhalb der LEG vermarkten, den Eigenverbrauch erhöhen und dadurch ihre Erzeugungsanlage schneller amortisieren.
- Teilnehmende, die selbst keine eigene Erzeugungsanlage betreiben können, erhalten Zugang zu günstigen, lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Quellen.
- Die Mitglieder einer LEG profitieren von einem Rabatt auf den Netznutzungstarif der eigenverbrauchten Energie, die über das öffentliche Netz fliesst. Der Rabatt gilt nur auf den Arbeitstarif (nicht auf Leistungs-, Grund- und Messtarif, nicht auf gesetzlichen Abgaben) und beträgt 40%, sofern die Eigenverbrauchsenergie innerhalb eines Trafokreiss und 20 % ausserhalb eines Trafokreises fliesst.
- Die Teilnehmenden einer LEG müssen innerhalb der Gemeinde- und Verteilnetzbetreibergrenze und auf der gleichen Netzebene (NE7 oder NE5) liegen.
- Alle Teilnehmer müssen mit Hilfe eines Smartmeters der AEW gemessen werden.
- Die Produktionsleistung aller Anlagen in der LEG muss mindestens 5 % der abgesicherten Anschlussleistung aller Verbraucher betragen.