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vZEV​ - Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Ein virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ist eine erweiterte Form des ZEV. Mehrere Liegenschaften, die an einem gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen sind, können gemeinsam lokal produzierten Strom nutzen. Alle Teilnehmenden werden mit intelligenten Stromzählern (Smart Meter) des Netzbetreibers gemessen. Für Produzenten lohnt sich dies, weil sie ihren Strom im vZEV teurer verkaufen können, als wenn sie ihn nur ins Netz einspeisen würden. Für die Teilnehmenden ist der Strom in der Regel günstiger als der normale Tarif des Netzbetreibers.
Die Teilnehmer eines vZEV werden aus Sicht des Verteilnetzbetreibers (VNB) als ein einziger Kunde messtechnisch virtuelle zusammengefasst. Die äussere Abrechnung des ZEVs erfolgt durch den VNB. Innerhalb des vZEVs ist der vZEV-Vertreter oder ein beauftragter Abrechnungsdienstleister zuständig. Der VNB stellt die erforderlichen Messdaten zur Verfügung.

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Voraussetzungen

  • Die Produktionsanlage wie auch die teilnehmenden Parteien müssen am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen sein (z. B. an derselben Sammelschiene in einer Kabelverteilkabine, an derselben Muffe) 
    Hier  können Sie prüfen, mit wem Sie einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt teilen.
  • Alle teilnehmenden Liegenschaften müssen auf der Netzebene 7 (230 / 400 Volt AC) angeschlossen sein und im gleichen Netzgebiet desselben Verteilnetzbetreibers liegen.
  • Die Produktionsleistung der Energieerzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie entspricht mindestens 10% der Anschlussleistung aller Teilnehmenden (wird bei der Anmeldung von der AEW geprüft)
  • Alle abrechnungsrelevanten Produktions- und Verbrauchsstellen müssen mit intelligenten Messsystemen des Netzbetreibers ausgestattet sein. Bei einem genehmigten vZEV-Antrag installiert die AEW die nötigen Smart Meter innerhalb von drei Monaten.
  • Die Teilnehmer müssen ihr Verhältnis schriftlich regeln und eine vZEV-Vertretung benennen (Aussenvertretung).
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Abrechnung

Die äussere Abrechnung erfolgt durch die AEW Energie AG anhand der virtuellen Summenmessung basierend auf den Lastgangdaten aller Teilnehmenden und wird der vZEV-Vertretung in Rechnung gestellt. 

Für die Abrechnung innerhalb des vZEVs zwischen den Teilnehmenden ist die vZEV-Vertretung oder ein beauftragte Dienstleistungsfirma zuständig. Die AEW Energie AG stellt die erforderlichen Lastgangdaten unentgeltlich zur Verfügung. 

In einem vZEV sind die Teilnehmenden keine direkten AEW-Kunden mehr, und werden daher vom vZEV direkt abgerechnet.

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Vorteile

  • Ein Produzent kann seine lokal erzeugte Energie in einem vZEV an einen grösseren Kreis von Abnehmern und zu einem höheren Preis verkaufen, als die Einspeisevergütung des Verteilnetzbetreibers. Dadurch verbessert sich die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Investition amortisiert sich schneller.
  • Die Teilnehmenden beziehen im Gegenzug lokal produzierten Strom zu günstigeren Konditionen, als sie ihn beim Verteilnetzbetreiber bezahlen müssten.
  • Da der lokal erzeugt Strom nicht über das öffentliche Netz zu den Teilnehmenden fliesst, fallen für diesen Strom auch kein Netznutzungsentgelt und Abgaben an, was den Kostenvorteil zusätzlich verstärkt.
  • Ein- und Austritte in den vZEV benötigen keine Anpassung an den elektrischen Installationen.
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Nachteile

  • Solidarische Haftung aller in einem vZEV teilnehmenden Parteien (z.B. bei zahlungsunfähigen Teilnehmern)
  • Relative komplizierte interne Abrechnung aufgrund von komplexen Konstrukten mit Lastgangdaten.
  • Teilnehmende PV-Anlagen gelten gegenüber dem VNB als eine Anlage. Diese Anlage wird entsprechend der Anlagenleistung vergütet, was zu tieferen Rückliefervergütungen führen kann, als wenn die einzelnen Anlagen direkt vom VNB vergütet werden.
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Tarife

Der Tarif für den vZEV-Strom darf maximal 80% des Standardproduktes des Stromversorgers entsprechen (höhere Tarife sind mit Nachweis der effektiven Kosten möglich). Die Einnahmen aus dem vZEV-Strom gehen an die vZEV- Betreibenden. Der Tarif für den Netzstrom entspricht dem für den vZEV zugeordnetem Stromprodukt des VNBs.

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Rechte und Pflichten

Im Rahmen der Gründung eines vZEVs übernimmt die Grundeigentümerschaft nachfolgende Pflichten. Bei mehreren Grundeigentümern haften diese gegenüber dem VNB solidarisch. 

  • Das verbrauchsabhängige Verrechnen der bezogenen Energie an die Teilnehmenden ist Sache der vZEV-Vertretung.
  • Die vZEV-Grundeigentümerschaft ist für das Inkasso
  • Die vZEV-Vertretung übernimmt die Rolle als zentrale Ansprechperson für interne und externe Belangen.
  • Die Grundeigentümerschaft ist verantwortlich für die intern elektrischen Installationen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, Art. 5).
  • Die Aufforderung zur Einreichung der Sicherheitsnachweise richtet sich an die ZEV-/vZEV-Vertretung.
  • Änderungen in der Grundeigentümerschaft sind umgehend mittels schriftlicher Anzeige zu melden.
  • Die Überschussenergie, die ins öffentliche Verteilnetz gespeist wird, wird netto ohne Mehrwertsteuer vergütet. Es ist durch die Grundeigentümerschaft zu prüfen, ob der ZEV/vZEV mehrwertsteuerpflichtig ist.

Die AEW hat stromversorgungsrechtlichen Pflichten grundsätzlich nur gegenüber dem ZEV/vZEV als Ganzes wahrzunehmen.

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Anpassung oder Auflösung eines vZEV

Falls sich die Ansprechperson, die Rechnungsadresse oder die Eigentumsverhältnisse des vZEV geändert haben, bitten wir Sie uns diese Mutation umgehend mitzuteilen.   

Die Auflösung- bzw. Kündigungsfrist eines vZEV beträgt mindestens drei Monate auf einen Monatswechsel. 

Ein- und Austritte eines Teilnehmenden erfolgen unter Einhaltung der technischen Voraussetzungen jeweils per Monatsanfang bzw. Monatsende.

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Anmeldung

Mit welchen Liegenschaften Sie einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt teilen, erfahren Sie hier:

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