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ZEV – Zusammenschluss zum Eigenverbrauch​

In einem ZEV schliessen sich Nachbarn vertraglich zusammen, um gemeinsam lokal erzeugten Strom zu nutzen. Dabei befinden sich alle Teilnehmenden hinter demselben Netzanschlusspunkt (typischerweise in einem Mehrfamilienhaus). Ein ZEV kann sich über mehrere Gebäude auf angrenzenden Parzellen erstrecken (z.B. Siedlung). Dabei wird der lokal produzierte Strom über private Leitungen zwischen den Gebäuden geteilt.
Der ZEV ist aus Sicht des Verteilnetzbetreibers (VNB) ein einziger Kunde mit einem Netzanschlusspunkt und einem Stromzähler des Verteilnetzbetreibers. Die äussere Abrechnung des ZEVs erfolgt durch den VNB. Innerhalb des ZEVs werden private Stromzähler eingesetzt und die Abrechnung erfolgt vom ZEV-Vertreter oder von einem beauftragten Dienstleister.

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Voraussetzungen

  • Alle in einem ZEV teilnehmenden Parteien (Produzenten, Verbraucher) sind hinter demselben Netzanschlusspunkt.
  • Die Gesamtproduktionsleistung aller teilnehmenden Erzeugungsanlagen muss mindestens 10% der Gesamtverbrauchsleistung aller teilnehmenden Endverbraucher betragen (wird bei der Anmeldung von der AEW Energie AG geprüft).
  • Nachbarhäuser können über eine private Leitung am ZEV teilnehmen. Der Bau solcher privaten Leitungen erfolgt auf Kosten des ZEVs bzw. Bauherren. Ein dadurch nicht mehr genutzter (Haus-)Anschluss wird durch die AEW Energie AG und auf Kosten des ZEVs zurückgebaut.
  • Nehmen einzelne Parteien in demselben Gebäude am ZEV nicht teil, müssen die internen Installationen auf Kosten der Parteien angepasst werden. Die AEW Energie AG stellt den Stromzähler kostenlos zur Verfügung.
  • Die Teilnehmer müssen ihr Verhältnis schriftlich regeln und eine ZEV-Vertretung benennen (Aussenvertretung).
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Abrechnung

Die äussere Abrechnung erfolgt durch die AEW Energie AG anhand der Messdaten des Hauptzählers und wird der ZEV-Vertretung in Rechnung gestellt. Für die Abrechnung innerhalb des ZEVs zwischen den Teilnehmenden ist die ZEV-Vertretung oder ein beauftragte Dienstleistungsfirma zuständig. In einem ZEV sind die Teilnehmenden keine direkten AEW-Kunden mehr, und werden daher vom ZEV direkt abgerechnet.

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Vorteile

  • Ein Produzent kann seine lokal produzierte Energie innerhalb des ZEVs zu einem höheren Preis verkaufen, als er vom Verteilnetzbetreiber für die Einspeisung erhalten würde.
  • Die Teilnehmenden können den lokal erzeugten Strom günstiger beziehen, als sie ihn beim Verteilnetzbetreiber bezahlen müssten.
  • Auf den lokal produzierten und verbrauchten Strom entfallen die Netznutzungskosten und die gesetzlichen Abgaben.
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Nachteile

  • Solidarische Haftung aller in einem ZEV teilnehmenden Parteien (z.B. bei zahlungsunfähigen Teilnehmern)
  • Teilnehmende PV-Anlagen gelten gegenüber dem VNB als eine Anlage. Diese Anlage wird entsprechend der Anlagenleistung vergütet, was zu tieferen Rückliefervergütungen führen kann, als wenn die einzelnen Anlagen direkt vom VNB vergütet werden.
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Tarife

Der Tarif für den ZEV-Strom darf maximal 80% des Standardproduktes des Stromversorgers entsprechen (höhere Tarife sind mit Nachweis der effektiven Kosten möglich). Die Einnahmen aus dem ZEV-Strom gehen an die ZEV- Betreibenden. 
Der Tarif für den Netzstrom entspricht dem für den ZEV zugeordnetem Stromprodukt des VNBs.

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Rechte und Pflichten

Im Rahmen der Gründung eines ZEVs oder vZEVs übernimmt die Grundeigentümerschaft nachfolgende Pflichten. Bei mehreren Grundeigentümern haften diese gegenüber dem VNB solidarisch. 

  • Die Grundeigentümerschaft übernimmt die Verantwortung für die internen Messungen des ZEV/vZEV gemäss der Messmittelverordnung (MeV).
  • Die eingesetzten privaten Stromzähler müssen der Messmittelverordnung (MeV) entsprechen.
  • Das Ablesen der privaten Zähler und das korrekte, verbrauchsabhängige Verrechnen der bezogenen Energie an die Teilnehmenden ist Sache der ZEV- /vZEV-Vertretung.
  • Die ZEV/vZEV-Grundeigentümerschaft ist für das Inkasso intern zuständig. Die Grundeigentümerschaft ist verantwortlich für die intern elektrischen Installationen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, Art. 5).
  • Die Aufforderung zur Einreichung der Sicherheitsnachweise richtet sich an die ZEV-/vZEV-Vertretung.
  • Änderungen in der Grundeigentümerschaft sind umgehend mittels schriftlicher Anzeige zu melden.
  • Die Überschussenergie, die ins öffentliche Verteilnetz gespeist wird, wird netto ohne Mehrwertsteuer vergütet. Es ist durch die Grundeigentümerschaft zu prüfen, ob der ZEV/vZEV mehrwertsteuerpflichtig ist. 

Die AEW hat stromversorgungsrechtlichen Pflichten grundsätzlich nur gegenüber dem ZEV/vZEV als Ganzes wahrzunehmen.

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Anmeldung

Bitte melden Sie Ihren ZEV mit dem Formular an.

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch anmelden