Energieerzeugungsanlage in Eigenregie installieren

Hier finden Sie wichtige Informationen zum Anschluss von EEA, die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, Tipps zum Vorgehen und vieles mehr.

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Möchten Sie Ihren Solarstrom der AEW verkaufen?

Seit 2021 können alle Solarstrom-Produzenten mit einer Anlage mit einer Leistung bis 30 kVA am AEW Verteilnetz die Herkunftsnachweise für 3 Rp./kWh an die AEW verkaufen. Sie erhalten so nicht nur für den selbst produzierten und ins Netz der AEW eingespeisten Strom eine Vergütung, sondern können auch den ökologischen Mehrwert (Herkunftsnachweis bzw. HKN) direkt an die AEW verkaufen.

Jetzt für die zusätzliche HKN-Vergütung anmelden
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Gesetzlicher Rahmen

Die AEW unterstützt die im Rahmen der Energiestrategie 2050 beschlossene Stossrichtung, die in diverse gesetzliche Vorgaben eingeflossen sind.

Die Schweizerische Energiepolitik bezweckt, die einheimischen erneuerbaren Energien produzierten Stroms zu stärken. Dazu gehören nebst der traditionellen Wasserkraft, die «neuen» erneuerbaren Energien wie Sonne, Holz, Biomasse, Wind und Geothermie.

Die Gesetzgebung erlaubt direkte und indirekte Fördermassnahmen. Die produzierte Energie kann

  • im Rahmen des Eigenverbrauchs selbst genutzt werden
  • im Rahmen des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch an Nachbarn weiter gegeben werden
  • gegen eine Vergütung ins Netz der AEW Energie AG eingespeist werden
  • mit der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem vergütet werden
  • an Dritte verkauft werden, z.B. im Rahmen der Direktvermarktung
     

Regelung beim Eigenverbrauch

Die Bestimmungen sind im Energiegesetz (EnG) Art. 16 festgelegt. Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Da dadurch weniger Energie aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, können durch den Eigenverbrauch Kosten für die Netznutzung, Energiekomponente, Systemdienstleistungen, Netzzuschlag und Gebühren eingespart werden.

Die AEW unterstützt Sie darin, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion zu veräussern und bietet dazu das Produkt Lokalstrom an.

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

Die Bestimmungen zum ZEV sind im Energiegesetz Art. 17 und 18 sowie in der Energieverordnung Art. 14 bis 18 geregelt. Der Zusammenschluss kann dabei auch Liegenschaften in angrenzenden Parzellen umfassen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 % der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. Zudem darf zwischen der Produktionsanlage und dem Verbrauch das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen werden. Aus Sicht des Netzbetreibers gilt ein ZEV als ein einziger Endverbraucher. Die Messung und Abrechnung der elektrischen Energie obliegt dem Grundeigentümer, der innererhalb der ZEV eine Mitverantwortung für die Versorgung der einzelnen Teilnehmer übernimmt. Zur Abwicklung der ZEV bietet die AEW Dienstleistungen an.

Virtuelle ZEV (vZEV) 

Ein virtueller ZEV (vZEV) erweitert die bis anhin bestehende Eigenverbrauchsregelung, indem mehrere Messpunkte virtuell zusammengefasst werden. Dies erlaubt, Stromproduktion und -verbrauch über verschiedene Standorte hinweg zu verrechnen. Dadurch können beispielsweise mehrere Gebäude über das Niederspannungsnetz (bis 1000 V) einen vZEV bilden, sofern bestimmte technische und rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der vZEV erleichtert die gemeinsame Nutzung erneuerbarer Energie und bietet finanzielle sowie ökologische Vorteile. 

Vorteile eines vZEV 

  • Steigerung des Eigenverbrauchs, führt zur schnelleren Amortisation der PV-Anlage. 
  • Keine Netznutzungskosten und gesetzliche Abgaben für gemeinsam genutzten Strom (Eigenverbrauch). 
  • Flexible Mess- und Abrechnungskonstrukte durch den Einsatz virtueller Messpunkte. 
  • Stärkung der regionalen Stromproduktion durch eine erweiterte Nutzung erneuerbarer Energien.

Voraussetzungen für einen vZEV

  • Die Produktionsleistung aller Anlagen im vZEV muss mindestens 10 % der abgesicherten Anschlussleistung aller Verbraucher betragen. 
  • Die Verbindung erfolgt über den gemeinsamen Netzanschlusspunkt. Dieser ist durch die bestehende Netztopologie gegeben.
  • Nur Messdaten von Smart Meter der AEW dürfen für die Abrechnung in einem vZEV eingesetzt werden. 
  • Nur für die Vermarktung von erneuerbaren Energien (StromVG Art. 17d Abs. 1).

Abrechnung  

Die Betreibenden des vZEV ist für Abrechnung, Inkasso und Messdatenverwaltung, innerhalb des vZEV verantwortlich. Die Messdaten der Teilnehmenden werden durch AEW gemäss Branchendokument (SDAT-CH) zur Verfügung gestellt. 

Soll die AEW diese Dienstleistungen übernehmen, kontaktieren Sie uns bezüglich des Produkts «vLOK» (ab 01.06.2025 verfügbar).

Besonderheiten 

Nicht alle Endverbraucher eines Standorts müssen am vZEV teilnehmen. 

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Fragen und Antworten zu vZEV und LEG

Was ist ein virtueller ZEV?

Die Eigenverbrauchsregelung verfolgt das Grundprinzip: Wer selbst Strom produziert, kann ihn am Ort der Produktion auch selbst verbrauchen resp. Dritten zur Verfügung stellen. Für die am Ort der Produktion selbst verbrauchte Energie oder am Ort an andere Teilnehmer weitergegebene Energie sind keine Netznutzungstarife, Netzzuschlag (KEV), SDL, Abgabe für Stromreserve und, sofern kantonale oder kommunale Regeln nicht dagegensprechen, auch keine Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen zu bezahlen. 

Mit dem Inkrafttreten der Regelungen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Mantelerlasses») wird die Vorgabe, dass der Eigenverbrauch hinter einem physischen Verteilnetzbetreiber-Messpunkt stattzufinden hat, erweitert. Neu ist eine virtuelle Messung möglich, welche mehreren Verteilnetzbetreiber-Messungen zusammenfasst und so der Bezug und die Abgabe des Zusammenschlusses aus dem / an das Netz ermittelt. (virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vZEV). 

Daneben wird mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Mantelerlasses») auch der Ort der Produktion ausgeweitet, indem im Niederspannungsnetz unter bestimmten Voraussetzungen auch die Nutzung von Anschlussleitung zur Bildung einer vZEV möglich ist.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gründung eines vZEV gegeben sein?

Ein ZEV/vZEV mit mehreren Verbrauchsstellen ist nur zulässig, sofern die gesamte Produktionsleistung am Ort der Produktion im Verhältnis zur Anschlussleistung am Messpunkt des ZEV/vZEV erheblich ist. 

Als erheblich gilt gemäss Energieverordnung (EnV) ein Verhältnis von ≥ 10% am (bei einem vZEV virtuellen) Messpunkt. 

Das Verhältnis von Produktionsleistung zur Anschlussleistung ermittelt sich gemäss der folgenden Formel: Verhältnis = Produktionsleistung geteilt durch Anschlussleistung Messpunkt Als Produktionsleistung der Produktionsanlage wird in Abhängigkeit der Technologie die Definition der Anlagenleistung nach Art. 13 EnV verwendet. Bei Photovoltaik handelt es sich um die normierte Gleichstrom-Spitzenleistung (kWp) gemäss Anschlussgesuch. Die Leistung einer Wasserkraftanlage bezieht sich auf die mittlere mechanische Bruttoleistung. Befinden sich mehrere Produktionsanlagen innerhalb des ZEV/vZEV entspricht die Produktionsleistung der Summe der Produktionsleistungen der einzelnen Anlagen. 

Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt. Als Anschlussleistung gilt die bezugsberechtige Leistung am (Haus-)Anschlusspunkt des Zusammenschlusses. 

Ort der Produktion bei der virtuellen ZEV 

Bei einer vZEV werden die Verbräuche und Produktion der einzelnen Teilnehmer der vZEV mittels Smart Meter von der AEW gemessen. Die vZEV wird durch die Bildung eines virtuellen Messpunktes mit allen Messpunkten der Teilnehmer gebildet. Dies erlaubt die Nutzung der Anschlussleitung inkl. des Anschlusspunktes. Im erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien («Mantelerlass») wird der Begriff im Zusammenhang mit vZEV weiter ausgelegt, indem die Verteilkabine als Ganzes zum Anschlusspunkt gehört. Ein Stammkabel in einem Muffennetz wird aber nicht als Anschlusspunkt betrachtet. 

Die Anschlussleitung kann gemäss EnV inklusive des Anschlusspunkts zur Bildung einer virtuellen ZEV verwendet werden. Im erläuternden Bericht zur EnV wird als Beispiel für die Nutzung vom Anschlusspunkt die Verteilkabine erwähnt, über welche zwei Endverbraucher in der vZEV verbunden werden. In der folgenden Abbildung wird ein Beispiel dargestellt, in welchem 3 MFH über die Verteilkabine eine vZEV bilden können. 

Die Nutzung der Anschlussleitung und des Anschlusspunkts ist gemäss EnV nur bis 1000 V zulässig. Daher ist die Bildung von virtuellen ZEVs auf die Netzebene 7 (Niederspannung) beschränkt. Bei einem Muffennetz endet die Anschluss Leitung am Hauptkabel. Abgesehen von einer Muffe von der aus mehrere Anschlusskabel abzweigen, ist die Bildung von virtuellen ZEVs in einem Muffennetz nicht möglich. Aus diesem Grund müssen die drei Gebäude in folgenden Abbildung jeweils eine eigene ZEV/vZEV bilden, die nicht zu einer gemeinsamen virtuellen ZEV zusammengeführt werden kann. Eine Bildung eines vZEV mit (einem Teil) der Teilnehmenden in den jeweiligen Gebäuden ist aber zulässig.

Müssen alle Endverbraucher mitmachen (Unterschied Zähler bei klassischer ZEV / vZEV)?

Die Versorgung der Teilnehmer innerhalb eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch erfolgt auf zivilrechtlicher Basis (OR/ZGB). Für Endverbraucher, die nicht am Zusammenschluss teilnehmen, bildet das StromVG die rechtliche Basis.

Sind bei einem virtuellen ZEV ausschliesslich Zähler der AEW im Einsatz?

Sämtliche abrechnungsrelevanten Messeinrichtungen gegenüber dem Zusammenschluss sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Produktions- und Speichermessungen sind immer in der Verantwortung der AEW. Dieser bestimmt die Messapparate und Messkonzepte. 

Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen am 01.01.2025 kann auch ein vZEV mit mehreren Messungen durch die AEW eingerichtet werden. Bei der Anmeldung einer ZEV oder vZEV bei der AEW muss angegeben werden, ob die Messung der Teilnehmer mit Zählern von der AEW (vZEV) oder privaten Zählern («konventionelle» ZEV) erfolgen soll. Endverbraucher haben einen Anspruch auf die Installation eines Smart Meters, wenn Sie einer vZEV beitreten. 

Aus einzelnen ZEV kann auch ein vZEV gebildet werden, sofern die Voraussetzungen zur Bildung eines vZEV erfüllt sind. Die Messpunkte der ZEV stellen dann die Messpunkte der Teilnehmer der vZEV dar. In einem solchen Fall können die Messungen der Verbrauchsstellen durch private Zähler erfolgen, die Messung der vZEV (d.h. der einzelnen ZEV die sich am vZEV beteiligen) muss aber mit AEW Zählern umgesetzt werden. 

Die AEW verfügt gegenüber dem ZEV über einen einzigen Messpunkt für den Bezug aus dem Verteilnetz und allenfalls einen Messpunkt für ins Netz eingespeiste Energie. Die AEW kann diesen Messpunkt sowohl physisch als auch virtuell bilden, wobei das Netz der AEW, mit Ausnahme der Anschlussleitungen beim vZEV, nicht in Anspruch genommen werden darf. Wird der Messpunkt des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch virtuell gebildet, wird auf Basis der 15-Minuten Lastgangwerte pro Viertelstunde die Nettoeinspeisung resp. der Nettobezug gebildet. Diese(r) ergibt sich als Summe aus allen Elektrizitätsbezügen und Elektrizitätseinspeisungen aller Messpunkte des Zusammenschlusses. 

Abrechnungsrelevante Messdaten der AEW 

Die Abrechnungen für Energie- und Netznutzungstarife, der Netzzuschlag, der Systemdienstleistungen (SDL), Messentgelt und Energiereserve sowie für Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen können auf gemessenen oder berechneten (virtuelle Messpunkte) Daten erhoben werden. Zur Abrechnung wird die aus dem Netz bezogene Energiemenge und je nach Netznutzungstarif auch die Leistung und/oder Blindenergie berücksichtigt. Energie, die über gemeinsam genutzte Anschlussleitungen ausgetauscht wird, gilt nicht als aus dem Netz bezogene Energie. Je nach Netznutzungstarif kann auch ein Grundtarif zur Anwendung kommen. Die in das Netz eingespeiste Energie wird dem ZEV/vZEV vergütet. 

Die AEW legt die Abrechnungs- und Ablesezyklen fest. Bei der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem, oder wenn HKN ausgestellt werden müssen, gelten zusätzlich die HKSV-Meldefristen. Die AEW erstellt eine Abrechnung für die aus dem Netz bezogenen Energie. Dies beinhaltet die Netznutzung und ggf. die Energie in der Grundversorgung. Die Rechnung an die vZEV wird für die ganze vZEV gestellt und beinhaltet neben der Energie und Netznutzung auch weitere Bestandteile wie die Messung der einzelnen Verbrauchsstellen bei vZEV. Zusätzlich bekommt der vZEV die Lastgangmessungen (15min Lastgang) pro AEW Messpunkt (inkl. virtueller Gesamtmessung) Verbrauchsstelle.

Was ist eine Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)?

Eine Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) erlaubt es den Teilnehmern (Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern), untereinander selbsterzeugt Elektrizität unter Nutzung des öffentlichen Verteilnetzes abzusetzen.

Vorteile einer LEG 

  • Im Vergleich zum vZEV, darf eine LEG das öffentliche Netz benutzen und kann somit lokal erzeugten Strom an eine grössere Kundegruppe absetzen, die nicht denselben Netzanschlusspunkt teilen. 
  •  Anlagenbetreiber können den Eigenverbrauch maximieren und somit ihre Erzeugungsanlage schneller amortisieren. 
  • LEG-Teilnehmende, die keine eigene Erzeugungsanlage betreiben können, erlagen damit Zugang zu einer günstigen, lokal erzeugten Energie und profitieren weiter von reduzierten Netznutzungskosten. 
  • LEG-Teilnehmende ohne eigene PVA oder Möglichkeit an einem vZEV teilzunehmen, können günstige erneuerbare Elektrizität inkl. reduzierter Netznutzungskosten lokal beziehen. 

Da so teile des öffentlichen Netzes benötigt werden, fallen noch immer Netznutzungskosten an, jedoch zu einem stark reduzierten Tarif (40 % innerhalb desselben Trafokreises, 20% ausserhalb). Voraussetzungen LEG Lokal produzierter Storm kann innerhalb der Gemeinde- und Verteilnetzbetreibergrenze direkt an Endkunden verkauft werden.  

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Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gründen

Reichen Sie jetzt die Vorabklärung für einen virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ein.

zum Formular
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Einspeisung in das Netz der AEW

Die AEW nimmt die ihr angebotene Elektrizität ab und vergütet sie angemessen. Dies ist in Artikel. 15 des EnG geregelt. Die AEW vergütet sowohl die gesamte wie auch im Falle eine Eigenverbrauchs oder einer ZEV nicht selbstverbrauchte Überschussmenge an Elektrizität. Dabei richtet sich die Vergütung nach den vermiedenen Kosten für die Beschaffung der Elektrizität („Graustrom“). Für Anlagen mit einer Produktionsmenge von mehr als 100 MWh kann die AEW ein individuelles Angebot erstellen. Zusätzlich kann der Produzent für die höhere Qualität der eingespeisten Elektrizität einen Herkunftsnachweis erhalten, welcher er weitervermarkten kann.

Teilnahme am Einspeisevergütungssystem und Investitionsbeiträge 

Das Einspeisevergütungssystem im Energiegesetz in Art. 19 bis 24 beschrieben. Allerdings können bei Neuanlagen nicht mehr alle Betreiber teilnehmen. Beispielsweise sind Betreiber von Photovoltaikanlagen mit weniger als 30 kW Leistung nur noch im Rahmen der Einmalvergütung berücksichtigt. Für bestehende Anlagen gibt es Ausnahmeregelungen.

Für Photovoltaik-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen können Investitionsbeiträge verlangt werden. Dies ist in Art. 24 bis 29 des Energiegesetzes geschrieben. Die Einmalvergütung beträgt beispielsweise für Photovoltaikanlagen von weniger als 30 kW bis zu 30 Prozent der bei Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.

Gesuche im Rahmen des Einspeisevergütungssystems werden durch den Betreiber der Produktionsanlagen direkt bei der  Pronovo  angemeldet. Ihr Installateur kann Sie dabei unterstützen.

Verkauf der Energie an Dritte

Betreiber von Produktionsanlagen können ihre Elektrizität selber am Markt verkaufen. Im Rahmen der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist dies in Art. 21 des Energiegesetzes geregelt. Die AEW bietet auch für diese Direktvermarktung entsprechende Dienstleistungen an.

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Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen

Die AEW schliesst Ihre Energieerzeugungsanlage an ihr Netz in Niederspannung oder Mittelspannung an, wenn alle Voraussetzungen für eine Bewilligung der Anlage erfüllt sind.

Abhängig von der Art und Grösse der Anlage entscheidet die AEW zusammen mit dem Produzenten den Anschluss an das Niederspannungs- oder Mittelspannungsnetz. Um die Voraussetzungen für einen Anschluss an das Netz der AEW zu erfüllen, sind beim Bau und Anschluss der Energieerzeugungsanlage (EEA) die Vorschriften und Weisungen für Elektroinstallationen einzuhalten (Rund ums Bauen). Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Messeinrichtungen, die Schutzbestimmungen und im Niederspannungsnetz die Werkvorschriften der AEW. Der Anschlusspunkt (Übergabestelle für den Energieaustausch) wird durch die AEW festgelegt.

Anschlussgesuch

Vor dem Bau der Anlage ist der AEW schriftlich ein Anschlussgesuch einzureichen. Die AEW Energie AG beurteilt dann die technischen Möglichkeiten des Anschlusses und legt den Anschlusspunkt fest.

Messeinrichtung

Die Festlegung der Messeinrichtung für eine Einspeisung in das AEW Verteilnetz erfolgt im Einvernehmen mit der AEW (Wahl der Messart). Bei einer rechtzeitigen Abklärung mit der AEW können nachträgliche Anpassungen verhindert werden. Für Produktionsanlagen über 30 kVA Leistung ist eine Produktionsmessung gesetzlich vorgeschrieben. Eine fernausgelesene Lastgangmessung ist dann sowohl für die Produktionsmessung wie auch für allfällige die Verbrauchsmessungen im Falle der Nutzung der Eigenverbrauchsregelung oder Rückspeisung ins Netz der AEW Energie AG vorzusehen.

Bei Nutzung des ZEV ist in jedem Fall für alle Teilnehmer des Zusammenschlusses eine konforme Messung vorzusehen. Diese Messungen sind zwar private Einrichtungen, müssen aber dennoch die Vorgaben der ElCom und Metas entsprechen. Dazu ist der Platz für die Messung durch den Grundeigentümer vorzusehen.

Abnahme der Anlagen

Für die Abnahme von Anlagen im Netz-Parallelbetrieb ab 30 kVA besteht eine Vorlagepflicht beim Eidgenössischen Starkstrom-Inspektorat (ESTI). Ansonsten gelten dieselben Zuständigkeiten wie bei Verbrauchsanlagen, beispielsweise ist der Installateur für den Sicherheitsnachweis (SiNa) verantwortlich. Werden Fördergelder, Herkunftsnachweise oder Investitionskostenbeiträge beantragt, müssen die Anlagen speziell beglaubigt werden. Bei Anlagen über 30 kVA ist dafür eine externe Stelle zu beauftragen. Bei kleineren Anlagen kann die Beglaubigung von AEW im Rahmen der Dienstleistungen angeboten werden.

Kosten

Folgende Kosten sind durch den Produzenten zu tragen:

  • Bau- und Bewilligungskosten der EEA
  • Anpassungen der Hausinstallation
  • Kosten für den Anschluss und die Zuleitung zum Anschlusspunkt
  • Kosten für die Abnahme und allfällige Beglaubigung
  • evtl. weitere anfallende Kosten
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Messarten

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Messarten und ihre Eigenheiten in einfachen Fällen.

Eine Lastgangmessung und die Erfassung von Herkunftsnachweisen sind bei allen Anschlüssen ab einer Anschlussleistung von 30 kVA gesetzlich vorgeschrieben.

Wahl der Messart

Grundsätzlich bietet die AEW zwei Möglichkeiten, die in ihr Netz eingespeiste Energie zu messen.

Messart Nettoproduktion

Messart Nettoproduktion

Abbildung 1: Anordnung der Zähler ohne Eigenverbrauch

Bei der Messart Nettoproduktion wird die EEA als eigenständige Anlage betrachtet und abgerechnet. Die gesamte produzierte Energie abzüglich des Kraftwerkseigenbedarfs* der Anlage wird ins Netz der AEW Energie AG eingespeist. Da bei dieser Messart ein zweiter Netzanschlusspunkt besteht, wird die Energie für den Kraftwerkseigenbedarf der EEA separat verrechnet (Ausnahme: Teilnahme am Einspeisevergütungssystem).

*Kraftwerkseigenbedarf: Energie, die für den Betrieb der EEA benötigt wird (zum Beispiel für die Wechselrichter, Steuerungen usw.). Diese Energiemenge wird nur erfasst, wenn der Kraftwerkseigenbedarf die zeitgleiche Produktion übersteigt.

Messart Eigenverbrauchsmessung (Überschussmessung) 

Bei der Messart Eigenverbrauchsmessung wird bei EEA ein Zähler eingesetzt, der beide Energierichtungen misst. Die Energieflüsse werden zeitgleich saldiert und als Bezug oder Einspeisung erfasst. Die Erzeugung und der Verbrauch werden unabhängig voneinander und mit unterschiedlichen Produkten abgerechnet. Der optionale private Zähler kann durch die AEW geliefert werden, wird aber nicht abgelesen. Wir empfehlen, den Zählerplatz vorzusehen.

Messart Eigenverbrauchsmessung (Überschussmessung): Anordnung der Zähler bei Eigenverbrauch mit Anschlussleistung ≤ 30 kVA

Abbildung 2: Anordnung der Zähler bei Eigenverbrauch 
 

mit Lastgangmessung und Fernauslesung (virt. Zähler)

Abbildung 3: mit Lastgangmessung und Fernauslesung (virt. Zähler)

Die ins Netz eingespeiste Energie wird über einen eigenen Zähler gemessen (Abbildung 2). Alternativ kann der Überschuss auch durch Berechnung mit einem zweiten Lastgangzähler ausgewiesen werden (Abbildung 3).

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Produkte und Vergütungen

Abhängig vom gewählten Vergütungsmodelle für die Elektrizität Ihrer Produktionsanlage werden seitens der AEW Energie AG unterschiedliche Ansätze angeboten.

Herkunftsnachweisvergütung (HKN-Vergütung) der AEW für Photovoltaik-Anlagen

Seit 2021 können alle Solarstrom-Produzenten mit einer Anlage mit einer Leistung bis 30 kVA am AEW Verteilnetz die Herkunftsnachweise für 3 Rp./kWh an die AEW verkaufen. Sie erhalten so nicht nur für den selbst produzierten und ins Netz der AEW eingespeisten Strom eine Vergütung, sondern können auch den ökologischen Mehrwert (Herkunftsnachweis bzw. HKN) direkt an die AEW verkaufen. 

Erfüllen Sie die Voraussetzungen unter Punkt 3.1 im Produktblatt AEW Rücklieferung Herkunftsnachweis, können Sie im AEW Kundenportal unter www.aew.ch/portal ein Antrag auf die Abnahme der Herkunftsnachweise stellen. Die Anmeldung beinhaltet folgende Anmeldeschritte: 

1. Schritt (Kunde) 

Den Anmeldeprozess über das AEW Kundenportal aew.ch/portal durchführen. 

2. Schritt 

Im Anschluss meldet die AEW innerhalb von zwei Wochen den HKN-Dauerauftrag bei der Pronovo AG an und der Kunde bestätigt den HKN-Dauerauftrag über einen Link in einer von der Pronovo AG zugesendeten Mail. Im Anschluss versendet die AEW Energie AG einen physischen Vertrag, welcher durch den Kunden unterschrieben retourniert werden muss. 

3. Schritt 

Nach erfolgreicher Durchführung der Schritte 1 und 2 wird dem Kunden das Produkt «AEW Rücklieferung Herkunftsnachweis» zugewiesen und er erhält zusätzlich die 3 Rp./kWh vergütet. 

Unter Einhaltung folgender Eingabefristen bei der Anmeldung im AEW Kundenportal werden die Herkunftsnachweise ab den nachstehenden Daten abgenommen: 

  •     15. November für die Abnahme der HKN per 1. Januar 
  •     15. Februar für die Abnahme der HKN per 1. April 
  •     15. Mai für die Abnahme der HKN per 1. Juli 
  •     15. August für die Abnahme der HKN per 1. Oktober 
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Eigenverbrauchsregelung und Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Wird die elektrische Energie am Ort der Produktion selbst verbraucht, kann an sich keine Vergütung geltend gemacht werden. Jedoch wird diese Energie nicht mehr vom Netzbetreiber geliefert. Damit entfallen Kosten, die sonst beispielsweise im Rahmen des Produkts AEW Classic geschuldet wären, wie Netznutzung, Kauf der Energie beim Netzbetreiber, Systemdienstleistungen, Netzzuschläge und Gebühren.

Möchten Sie ihre Produzierte Energie an mehrere beteiligte am Ort der Produktion weitergeben, können Sie jeder einzelnen Partei, die teilnehmen möchte, ihre Produktion anteilsmässig verkaufen. Die AEW unterstützt dieses Modell mit dem Produkt Lokalstrom. Dabei wird seitens AEW bei jedem Teilnehmer sein Anteil an Eigenverbrauch aus der Produktionsanlage zugewiesen. AEW verrechnet dem Teilnehmer nur noch die aus dem Netz bezogene Menge und übernimmt für den Produzenten gegen ein geringes Entgelt das Inkasso für den Anteil der Energie aus der Produktionsanlage.

Als Alternative kann der Grundeigentümer einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gründen. Hier gilt der gesamte ZEV gegenüber der AEW als ein einziger Endverbraucher. Der Grundeigentümer übernimmt dabei die Pflicht, seine Teilnehmer zu versorgen, zu messen und korrekt abzurechnen. Zwar ist dieses Modell für den Grundeigentümer mit einem höheren Aufwand verbunden, jedoch kann die AEW im Rahmen der Dienstleistungen einige Aufgaben übernehmen.

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Einspeisung in das Netz der AEW

Einspeisung in das Netz der AEW

Für das Modell «Einspeisung in das Netz der AEW» kommt das Produkt AEW Rücklieferung zur Anwendung. Dieses gilt für Einspeisungen in das Verteilnetz der AEW aus Anlagen mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder höchstens 5000 MWh (Art. 15 Abs. 2, EnG) jährlicher Produktion von Elektrizität aus nicht erneuerbarer Energie sowie von Produzenten von Elektrizität aus erneuerbarer Energie, deren Anlagen nicht nach bisherigem Recht gemäss Art. 72 der Übergangsbestimmungen des Energiegesetzes vergütet werden. Für höhere Rückspeisungen wird ein individueller Vergütungspreis, abhängig von der Art der Anlage und dem Einspeiseprofil, offeriert.

Bei diesem Modell kann der ökologische Mehrwert verkauft werden. Voraussetzung für den Verkauf ist die Beglaubigung der Energieerzeugungsanlage (EEA). Die Beglaubigung ermöglicht das Ausstellen von Herkunftsnachweisen, die weiterverkauft werden können. Eine kostenpflichtige Beglaubigung kann bei der AEW (bis 30 kVA Anschlussleistung) mit dem Bestellformular in Auftrag gegeben werden oder durch einen akkreditierten Auditor vorgenommen werden. Die Verantwortung für den Verkauf der Herkunftsnachweise liegt beim Produzenten. Möglichkeiten zur Vermarktung von HKN in der Schweiz sind auf pronovo oder vese zu finden.

Produzenten, die von der Einmalvergütung profitieren, fallen ebenfalls in das Modell «freier Ökostrommarkt».

Energie aus Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, wird bis 2025 (beziehungsweise Wasserkraftwerke bis 2035) nach bestehenden Verträgen vergütet.
 

Modell Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)

Modell Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)

Liegt die Zusage für die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) vor, wird die eingespeiste Elektrizität gemäss dem von Pronovo mitgeteilten Vergütungssatz, der sich an den Gestehungskosten im Erstellungsjahr orientiert, quartalsweise von der Bilanzgruppe «Erneuerbare Energien» (BG-EE) entschädigt. Die BG-EE wird durch die  swenex betrieben.

Der ökologische Mehrwert ist im Modell der KEV entschädigt und kann nicht weiterverkauft werden.
 

Kraftwerkseigenbedarf

Der Kraftwerkseigenbedarf wird im Normalfall aus der Produktionsanlage gespeist. Sobald der Kraftwerkseigenbedarf grösser ist als die zeitgleiche Produktion ist, wird bei der Messart Nettoproduktion (Wahl der Messart) wird die Energie mit dem Produkt AEW Eigenbedarf Produktionsanlage abgerechnet. Als Kraftwerkseigenbedarf wird die Energie bezeichnet, die für den Betrieb der EEA benötigt wird. Diese Energiemenge wird nur erfasst, wenn der und die EEA über einen separaten Zähler abgerechnet wird. Für den Kraftwerkseigenbedarf wird keine Netznutzung verlangt, dies im Unterschied zum Verbrauch bei den Eigenverbrauchsmodell oder beim ZEV.

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Ablauf und Unterlagen

Wenn Sie sich entschlossen haben, eine EEA zu installieren, reichen Sie das Anschlussgesuch beim für Sie zuständigen Regional-Center der AEW Energie AG ein.
Wenn Sie sich entschlossen haben, eine EEA zu installieren, reichen Sie das Anschlussgesuch beim für Sie zuständigen Regional-Center der AEW Energie AG ein.

Das Gesuch wird innert drei Wochen beantwortet.
Das Gesuch wird innert drei Wochen beantwortet. Je nach Produktionsanlage werden Anschlussverträge benötigt. 

Bevor Sie mit der Installation der EEA beginnen, veranlassen Sie die Einreichung der Installationsanzeige beim Regional-Center durch einen konzessionierten Elektroinstallateur.
Bevor Sie mit der Installation der EEA beginnen, veranlassen Sie die Einreichung der Installationsanzeige beim Regional-Center durch einen konzessionierten Elektroinstallateur.

Die AEW kann die Beglaubigung der Anlage kostenpflichtig ausführen. Damit dies für Sie kostengünstig umgesetzt wird, reichen Sie die Bestellung der Beglaubigung zusammen mit der Installationsanzeige ein.

Sobald diese bewilligt ist, können Sie mit der Montage starten.
Sobald diese bewilligt ist, können Sie mit der Montage starten.

Montage und Inbetriebnahme der EEA.
Montage und Inbetriebnahme der EEA.

Nach der Erstprüfung durch Ihren Installateur bestellt dieser die Apparate für die Messeinrichtung.
Nach der Erstprüfung durch Ihren Installateur bestellt dieser die Apparate für die Messeinrichtung.

Die AEW Energie AG montiert die Apparate oder ersetzt die bestehenden. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Vergütung für die eingespeiste Energie.
Die AEW Energie AG montiert die Apparate oder ersetzt die bestehenden. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Vergütung für die eingespeiste Energie.

Nachdem der Sicherheitsnachweis* von Ihrem Installateur eingereicht wurde und das Inbetriebnahme-Protokoll beim zuständigen Regional-Center eingetroffen ist, erfolgt die Werkkontrolle durch die AEW Energie AG.
Nachdem der Sicherheitsnachweis* von Ihrem Installateur eingereicht wurde und das Inbetriebnahme-Protokoll beim zuständigen Regional-Center eingetroffen ist, erfolgt die Werkkontrolle durch die AEW Energie AG.

Anschliessend kann der Prozess abgeschlossen werden.
Anschliessend kann der Prozess abgeschlossen werden.

* Der Sicherheitsnachweis kann auch bereits mit der Apparatebestellung eingereicht werden. Die Montage der Messeinrichtung und die Werkkontrolle können somit zusammen erfolgen.