Erstes Verordnungspaket zum Mantelerlass: Was sich ändert

Nach der Annahme des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass) durch die Schweizer Stimmbevölkerung am 9. Juni 2024 hat der Bundesrat am 20. November 2024 das erste Verordnungspaket verabschiedet. Dieses präzisiert den Vollzug des Gesetzes. Ein zweites Paket wird im ersten Quartal 2025 erwartet und soll im Jahr 2026 in Kraft treten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen aus dem ersten Verordnungspaket:

10. Dezember 2024

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Beschaffung Grundversorgung

Der Mantelerlass bringt wesentliche Änderungen für die Energiebeschaffung in der Grundversorgung mit: 

  • Trennung der Portfolios: Die Durchschnittspreismethode wird abgeschafft, und die Portfolios für Grundversorgung und Marktkunden müssen getrennt werden. 
  • Strukturierte Beschaffung: Die Energiebeschaffung der Grundversorgung muss mit einer eigenen Strategie langfristig und strukturiert (in Teilmengen zu verschiedenen Zeitpunkten) sichergestellt werden. Die in der provisorischen Verordnung vorgegebenen Mindesteindeckungsgrade in den Beschaffungsjahren entfallen. 
  • Erneuerbare Energie: Mindestens 20 % des Grundversorgungsvolumens muss aus inländischer, erneuerbarer Energie stammen. Diese Energie kann aus eigenen Produktionsanlagen oder durch langfristige Verträge (mind. 3 Jahre), gekoppelt an ein Kraftwerk oder Kraftwerkspool, bezogen werden. Ab 2028 gilt zudem die Vorgabe, dass das Standardprodukt in der Grundversorgung mit mindestens zwei Drittel pro Quartal mit inländischen und erneuerbaren Herkunftsnachweise gekennzeichnet wird. 

Diese Änderungen der Beschaffung der Grundversorgung treten 2025 in Kraft, werden jedoch erst ab dem Tarifjahr 2026 wirksam.

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Effizienzverpflichtung

Energieversorger mit einem jährlichen Stromabsatz von mehr als 10 GWh müssen künftig eine jährliche Stromsparvorgabe erfüllen: 

  • 2026: Zielvorgabe bei 1 % des Referenzstromabsatzes (Durchschnittswert des Vorjahres). 
  • 2027: Zielvorgabe bei 1.5 % 
  • Ab 2028: Zielvorgabe bei 2 %. 

Das Bundesamt für Energie legt die genauen Ziele fest. Für das Jahr 2025 gibt es noch keine Vorgabe.

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Stromkennzeichnung

Neu muss auf der jährlich mit der Rechnung verschickten Stromkennzeichnung ein Vergleich des bestellten Stromprodukts auf dem Lieferantenmix des Elektrizitätslieferanten grafisch ansprechend dargestellt werden. Weiter müssen die durch die Stromproduktion direkt verursachten Emissionen an CO2 sowie die Menge der anfallenden radioaktiven Abfälle gemäss Herkunftsnachweisen ausgewiesen werden.

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Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

Neu dürfen auf der Niederspannungsebene (unter 1 kV) die Anschlussleitungen und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt genutzt werden. Netzbetreiber werden zudem verpflichtet, so genannte «virtuelle ZEV» zuzulassen. Dafür stehen bestehende intelligente Messsysteme des Netzbetreibers sowohl als virtueller Messpunkt für den Betreiber als auch für den ZEV zur internen Abrechnung des Eigenverbrauchs zur Verfügung. Sind solche Messsysteme noch nicht vorhanden, sind sie nachzurüsten.

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Netzverstärkungskosten

Auf der Niederspannungsebene sind Netzverstärkungskosten neu pauschal geltend zu machen. Für lange Anschlussleitungen (meist ausserhalb von Bauzonen) wird für Produzenten die Möglichkeit geschaffen, einen Teil der Ausbaukosten mittels Netzverstärkungen geltend zu machen. Diese Netzverstärkungskosten sind monatlich bei der Swissgrid zu beantragen.

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