Messtarife
Ab dem Tarifjahr 2026 werden die Messkosten gemäss Art. 17a StromVG und Art. 8 StromVV separat von den Netznutzungskosten erfasst, berechnet und als eigene Position auf der Stromrechnung ausgewiesen. Die Verrechnung erfolgt verursachergerecht pro Messpunkt (bidirektionale Messungen gelten als ein Messpunkt) und wird in der Regel pauschal pro Monat oder pro Jahr in Rechnung gestellt.
Bis Ende 2025 waren die Kosten für das Messwesen solidarisch in den Netznutzungskosten enthalten und wurden damit indirekt über die Netznutzungstarife (Arbeitspreis, Grundpreis und Leistungspreis) auf alle Kundinnen und Kunden pro Netzebene verteilt.
Die Höhe der Messtarife kann je nach bestellter Anschlussgrösse, Messart (z. B. Direkt-, Wandler- oder virtuelle Messung) sowie Netzebene variieren.